Das begleitete Fahren mit 17 Jahren! Wer darf Begleitperson sein?

Ich werde immer wieder gefragt, wer als Begleitperson bei einem BF17-Inhaber mitfahren darf. Neulich fragte mich eine Fahrschülerin, ob auch schon ihr 25jähriger Freund dafür in Frage kommt.

 

Das wollen wir gleich klären, zuvor aber noch eine kurze Erklärung was BF17 eigentlich ist!


Ein Jahr Erfahrung sammeln bevor es alleine losgeht!

Seit einigen Jahren kann in Deutschland schon mit 17 Jahren die B-Fahrerlaubnis erworben werden. Voraussetzung für das Fahren mit 17 ist, dass der Fahranfänger eine Begleitperson im Fahrzeug dabei hat.

Das begleitete Fahren hat natürlich auch einen bestimmten Sinn und Zweck!

Die Begleitperson kann dem Fahranfänger auch nach der Prüfung noch mit Rat, aber nicht mit Tat zur Seite stehen!

Das bedeutet, die Begleitperson darf und soll Tipps geben, darf aber dem Fahranfänger nicht ins Lenkrad greifen!

Der größte Vorteil am begleiteten Fahren ist aber das Sammeln von Erfahrungen. Der Fahranfänger kann die Handhabung des Fahrzeugs üben und kann Automatismen bilden.

So wird die Chance erhöht, dass der Fahranfänger später wenn er dann alleine fährt, eher mit schwierigen Fahrsituationen klar kommt, als ein total ungeübter Fahrer!

Das begleitete Fahren zeigt große Erfolge! Die jungen Fahrerinnen und Fahrer die vorher 1Jahr in Begleitung geübt haben, bauen deutlich weniger Unfälle als die Fahranfänger die gleich ohne Begleitung fahren konnten!

Natürlich muss eine Begleitperson eine gewisse Eignung haben um als Begleitperson zugelassen zu werden. Es kann nicht jeder Begleitperson sein.
Bei der Beantragung der Fahrerlaubnis mit 17 Jahren müssen auch die späteren Begleitpersonen angegeben werden. Die Verkehrsbehörde prüft dann die Eignung dieser Personen.

Welche Anforderungen muss die Begleitperson erfüllen?

Das wird geregelt in der Fahrerlaubnis-Verordnung!

 

Die begleitende Person
1.  muss das 30. Lebensjahr vollendet haben,

2. muss mindestens seit fünf Jahren Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis sein; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,

3. darf zum Zeitpunkt der Beantragung der Fahrerlaubnis im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet sein.

Natürlich darf die begleitende Person während sie begleitet auch nicht unter berauschenden Mitteln stehen!
Außerdem darf die Begleitperson nicht mehr den Fahranfänger begleiten wenn sie:

0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt!

Es versteht sich aber von selbst, dass eine Begleitperson eine Vorbildfunktion hat. Daher sollte der Begleiter natürlich gar keinen Alkohol getrunken haben und 0,0 Promille haben!


Prüfbescheinigung und Fahrerlaubnis müssen dabei sein!

Immer wenn der Fahranfänger in Begleitung fährt, muss er seine Prüfbescheinigung mitführen und seine Begleitperson ihren Führerschein.
Diese Dokumente müssen dann den berechtigen Personen, z.B. der Polizei bei Kontrollen, auf Verlangen vorgezeigt werden.

 

 


Wo bekommt man genaue Informationen über BF17?

Die deutsche Verkehrswacht e.V. hat mit Unterstützung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur eine tolle Internetseite erstellt, wo ihr euch alle Informationen holen könnt!